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   BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18   

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BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18 (https://dejure.org/2020,28232)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2020 - IV ZR 8/18 (https://dejure.org/2020,28232)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2020 - IV ZR 8/18 (https://dejure.org/2020,28232)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18
    Soweit der Senat in dem Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 22) ergänzend ausgeführt hat, der in jenem Rechtsstreit beklagte Versicherer habe seinen durch Anhang III Buchstabe A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie Lebensversicherung vorgegebenen Informationspflichten bei fondsgebundenen Versicherungen bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte genügt, bedeutet dies nicht, dass sich der Versicherer nur unter dieser Voraussetzung auf Entreicherung berufen darf, sondern dass ihn keine weitergehende Pflicht zur Aufklärung über das wirtschaftliche Risiko fondsgebundener Lebensversicherungen trifft.

    Einen Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sieht der Senat nach wie vor nicht (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 28).

    Aus der auch hier maßgeblichen Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1) ergibt sich keine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer allgemein über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer fondgebundenen Lebensversicherung aufzuklären (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 22 unter Hinweis auf EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 - Rs. E-11/12 Rn. 34, 67 ff.).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18
    Hierzu verhält sich das von der Revision zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341 Rn. 108 ff.) nicht.
  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18
    Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlussrevision zu teilen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 [juris Rn. 4 ff.]).
  • EFTA-Gerichtshof, 13.06.2013 - E-11/12

    Beatrix Koch, Dipl. Kfm. Lothar Hummel and Stefan Müller v Swiss Life

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18
    Aus der auch hier maßgeblichen Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1) ergibt sich keine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer allgemein über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer fondgebundenen Lebensversicherung aufzuklären (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 22 unter Hinweis auf EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 - Rs. E-11/12 Rn. 34, 67 ff.).
  • BGH, 11.05.2022 - I ZR 186/20

    Geltendmachung der Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im

    Wird die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen und verliert dadurch eine unselbständige Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, fallen allerdings im Grundsatz die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 97 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Revision und Anschlussrevision zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 16. September 2020 - IV ZR 8/18, juris Rn. 11).
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   BGH, 08.07.2020 - IV ZR 8/18   

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BGH, 08.07.2020 - IV ZR 8/18 (https://dejure.org/2020,28233)
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BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - IV ZR 8/18 (https://dejure.org/2020,28233)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F. ; Hinweisbeschluss des Gerichts bezüglich einer beabsichtigten Klageabweisung; Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F.; Hinweisbeschluss des Gerichts bezüglich einer beabsichtigten Klageabweisung; Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - IV ZR 8/18
    Diese Zulassungsgründe sind nicht mehr gegeben, nachdem der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 13 ff.), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden hat, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.

    a) Im Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 21. März 2018 (aaO) hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Kläger bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss, dass die Fonds, in denen die Sparanteile der Prämien nach dem 31. Dezember 2008 investiert worden sind, Verluste erwirtschaftet haben.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 21. März 2018 (aaO Rn. 16) ausgeführt hat, entscheidet sich der Versicherungsnehmer bei der fondsgebundenen Lebensversicherung für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt.

    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Senat in dem Urteil vom 21. März 2018 (aaO Rn. 22) ausgeführt hat, der Versicherer habe seinen durch Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie Lebensversicherung vorgegebenen Informationspflichten bei fondsgebundenen Versicherungen nach Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 2 Buchst. e zum VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom 29. August 2005 bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte genügt.

  • OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17

    Umfang der nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - IV ZR 8/18
    Außerdem hat es mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2017 (20 U 11/17) eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich gehalten.
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